Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem neuen vom hessischen Landtag beschlossenen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz wurde die Berechnung der amtsangemessenen Alimentation grundlegend verändert. Neu ist insbesondere die Berücksichtigung eines sogenannten fiktiven Partnereinkommens.
Was bedeutet „fiktives Partnereinkommen“?
Vereinfacht gesagt wird bei der Berechnung davon ausgegangen, dass bei verheirateten Beamtinnen und Beamten bzw. Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Partnerin oder der Partner mit einem bestimmten Einkommen zum Familieneinkommen beiträgt.
Das Besondere daran:
Dieses Einkommen wird für die Berechnung angenommen, unabhängig davon, ob die Partnerin oder der Partner dieses Einkommen tatsächlich erzielt. Daher spricht man von einem „fiktiven“ Partnereinkommen.
Gegen dieses neue Berechnungsmodell bestehen seitens des dbb Hessen und seiner Mitgliedsgewerkschaften erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Dienstherr seine Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation, die der dbb Hessen durch die Besoldungsklage fordert, auf diese Weise von einem fiktiven Partnereinkommens abhängig machen darf.
Ist deshalb ein neuer Widerspruch erforderlich?
Diese Frage wird derzeit gemeinsam mit dem dbb Hessen rechtlich geprüft.
Da mit dem fiktiven Partnereinkommen ein neues Berechnungsmodell eingeführt wurde, wird geprüft, ob zur Wahrung möglicher Ansprüche ein neuer einmaliger Widerspruch erforderlich ist.
Aktuell müssen unsere Mitglieder noch nichts unternehmen.
Sollte ein neuer Widerspruch erforderlich sein, werden wir unsere Mitglieder rechtzeitig informieren und selbstverständlich einen entsprechenden Musterwiderspruch zur Verfügung stellen.
Der BSBD Hessen wird die weitere rechtliche Entwicklung gemeinsam mit dem dbb Hessen begleiten und euch über das weitere Vorgehen informieren.






